Neue Urteile rund ums Geld
In Deutschland übliche Praxis: die Herausgeber von Wertpapieren zahlen den Banken Provisionen, damit sie die Kunden davon überzeugen, dass genau diese Papiere in ihrem Depot fehlen. Dass es dadurch nicht gerade zu einer fachlich korrekten Beratung der Kunden durch ihre Bank kommt, dürfte klar sein. Dennoch ist an dieser Praxis unter bestimmten Voraussetzungen nichts auszusetzen, urteilten jetzt die Richter des Bundesgerichtshofs. Während dieses Verfahren beispielsweise in Großbritannien verboten ist, hat man in der Schweiz per Gerichtsbeschluss die Banken dazu verdonnert, den Kunden die einbehaltenen Provisionen offenzulegen.
Die Deutsche Bank beispielsweise aber hat in ihre Bedingungen für den Wertpapierhandel eine Klausel eingebaut, die die Kunden darüber informiert, dass die Provision an die Bank und nicht an die Kunden geht. Die Richter sahen die Informationspflicht damit korrekt erfüllt. Auch eine ungefähre Höhe der Provision könne der Käufer der Papiere aus den Unterlagen ersehen, und so wäre an der Praxis nichts auszusetzen. Doch im Urteil wurde ein Passus eingebaut, dass die Provisionen an die Banken nur gezahlt werden dürfen, wenn diese legal sind, was in dem Urteil nicht überprüft wurde.
Ein ganz anderes Urteil betrifft die Steuererklärung von Angestellten, wenn diese Geschenke vom Arbeitgeber erhalten. Die sogenannten geldwerten Vorteile müssen in der Steuererklärung angegeben werden, denn sie sind steuerpflichtig. Wer diese nicht angibt, muss mit Nachzahlungen rechnen. Um dies zu umgehen, können die Unternehmen selbst pauschal 30 % Steuern abführen auf Geschenke oder Reisekosten etc. Allerdings dürfen dann die Zuwendungen maximal 10.000 Euro pro Jahr für jeden Angestellten betragen. Unterschieden werden muss jedoch prinzipiell, ob die Zuwendung nur dem Mitarbeiter zu Gute kommt, oder ob es sich um beispielsweise eine Veranstaltung dreht, die rein geschäftliche Interessen hat. Wird beispielsweise der Angestellte beauftragt mit einem Kunden essen zu gehen, ist dies kein Geschenk an ihn, sondern dient der Firma und muss von niemandem versteuert werden.
Ebenfalls interessant: privat Versicherte können ihre Beiträge zur Krankenkasse als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen. Senken sie jedoch ihren monatlichen Krankenkassenbeitrag, indem sie eine Selbstbeteiligung festlegen, müssen sie im Krankheitsfall selbst für Leistungen unterhalb der SB aufkommen, die sie dann nicht unter Sonderausgaben geltend machen können.
Bildquelle: © M.Fröhlich / PIXELIO
Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO