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Bei der „Genussaktie“ handelt es sich vom Grundsatz her um einen Genussschein jedoch mit der Besonderheit ausgestattet, dass dieser mit einem Stimmrecht versehen ist. Dieses kann gegenüber dem betreffenden Unternehmen ausgeübt werden. Sie hat auch das verbriefte Recht auf einen entsprechenden Anteil am Vermögen des Unternehmens. Allerdings ist zu beachten, dass die „Genussaktie“ keinen festen Nennwert besitzt. Soweit Ansprüche aus einer „Genussaktie“ geltend gemacht werden, ist in der Regel davon ein Anteil am Reingewinn betroffen. Auch ein anteiliger Prozentsatz am Vermögen oder eine zuvor festgelegte Summe kommt infrage.

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