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Der Kapitalanlagebetrug ist eine qualifizierte Straftat nach § 264a StGB. „Tatort“ ist der Kapitalmarkt im weitesten Sinn. Strafrechtlich relevante Handlungen dieser Art können dazu führen, dass Anleger ihr gesamtes angelegtes Kapital verlieren.

Nach der Statistik belaufen sich die Schäden aus Kapitalbetrug auf über 100 Milliarden Euro jährlich, bezogen auf diesen Währungsraum. Das Vorgehen der Täter ist geprägt von ausgeklügelten „Lockmitteln“ mit Hochglanzprospekten, Gewinnversprechen für enorme Renditen, „dosierten“ Telefonaten udgl. Besonders auserkoren sind Termingeschäfte, Akkreditive, Depositendarlehen, Diamantenhandel und die Beteiligung an Glücksspielen. Im Unterschied zum „normalen“ Betrug (§ 263 StGB), genügt zur Tatbestandsbejahung des § 264a StGB, wenn z. B. in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten gegenüber einem größeren Personenkreis unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht werden oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

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