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Mit dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) wird gesetzlich der Wertpapierhandel reguliert. Wesentliches Anliegen sind die Kontrolle von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Finanztermingeschäften sowie der Schutz der Kunden.

Das WpHG verlangt von den einschlägigen Dienstleistern eine anlagegerechte Beratung sowie Informationen zum Kunden bezüglich seiner Erfahrungen, Vermögensverhältnisse oder Risikobereitschaft. Weitere Regelungen beinhalten Pflichten zur Mitteilung und Veröffentlichung bei Veränderungen wie z. B. die Veränderung von Stimmrechtsanteilen bei börsennotierten Gesellschaften.
Als maßgebliches Kontrollinstrument ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geschaffen worden. Nach dem WpHG besteht ein Verbot von so genannten Insidergeschäften. Hierbei handelt es sich um die Verwendung von Insiderinformationen für Börsengeschäfte. Insiderhandel besteht im Wesentlichen darin, dass Personen mit Insiderwissen Wertpapierorder erteilen oder auslösen und dabei ihr Wissen oder Informationen ausnutzen, aber auch anderen Personen Insiderwissen mitteilen oder zugänglich machen. Der Strafrahmen liegt nach § 38 (1) WpHG (als Nebenstrafrecht) bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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