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Mit dem Bezugsrecht hat ein Aktionär Anrecht auf den Bezug von (neuen) Aktien bei einer Bezugsrechtsemission. Nach § 186 AktG (Bezugsrecht) ist jedem Aktionär auf dessen Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil zuzuteilen. Für die Ausübung dieses Rechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren. Nicht jede Kapitalerhöhung führt zu einer Herbeiführung von Bezugsrechten. Mit einer dreiviertel Mehrheit können die Aktionäre in der Hauptversammlung das Bezugsrecht ausschließen. Nicht ausgeschlossen werden kann das Bezugsrecht jedoch, wenn die Kapitalerhöhung mehr als zehn Prozent des Grundkapitals beträgt und wenn der Emissions- (Ausgabe-) preis den gegenwärtigen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, wobei hierbei die Grenze bei etwa fünf Prozent liegt. Allgemein gilt, dass ansonsten ein Bezugsrechtsausschluss nur erfolgen kann, wenn dafür triftige Gründe wie beispielsweise eine Unternehmensübernahme oder Teilen davon sowie Beteiligungen an Unternehmen beabsichtigt sind.

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