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Die bedingte Kapitalerhöhung ist eine von anderen Maßnahmen zur Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften und ist geregelt in den §§ 192 bis 201 AktG. Voraussetzung ist hier ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung mit dem Inhalt, dass die Erhöhung des Grundkapitals nur vorgenommen werden soll, als dies durch ein Umtausch- oder Bezugsrecht durch Aktionäre geschieht. Damit besteht Anspruch auf Aktien, die sich auf Wandelobligationen und Aktienoptionsprogrammen ergeben und dafür Umtausch oder Bezugsrechte vorliegen. Zur bedingten Kapitalerhöhung rechnet u. a. auch die Einräumung von Bezugsrechten an neuen Aktien, die den Arbeitnehmern der Gesellschaft gewährt werden.

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