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Die Hauptversammlung ist bei Unternehmen auf Aktienbasis eine der drei Organe. Sie ist das Treffen der Aktionäre zu Zwecken der Information und Beschlussfassung und muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Das legt § 120, Abs. 1, S. 1 AktG so fest. Alle Halter von Stammaktien eines Unternehmens sind hier stimmberechtigt. In der Hauptversammlung werden solche Entscheidungen getroffen, die für das Unternehmen grundsätzlich sind. Dazu gehören: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, Statutenänderungen, Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden. Ständiger Tagesordnungspunkt ist die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Während die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit herbeigeführt werden, sind für bestimmte Entscheidungen eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent des bei der Beschlussfassung anwesenden Kapitals erforderlich, soweit in der Satzung der Gesellschaft keine andere Mehrheiten festgelegt sind. Zu den davon betroffenen Entscheidungen gehören:

  • Die Geschäftsordnung der Hauptversammlung
  • Satzungsänderungen und Kapitalerhöhung
  • Ausschluss des Bezugsrechts
  • Die Auflösung der Gesellschaft sowie eine Restrukturierung und die Unternehmensverträge

Die Hauptversammlung wird jeweils durch den Vorstand einberufen und hat die Zeit und den Ort der HV sowie die Tagesordnung zu enthalten. Handelt es sich um ein börsennotiertes Unternehmen sind die Teilnahmevoraussetzungen sowie die Ausübung des Stimmrechts anzugeben. Mindestens 21 Tage vor der HV hat der Vorstand den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der vorangegangenen HV Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt haben, das Stattfinden der HV mitzuteilen.

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