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Der Makler ist auch unter dem Begriff „Vermittler“ bekannt. Rechtlich geregelt ist die Tätigkeit eines Maklers vom Grundsatz her im Maklervertrag gemäß § 652 ff. BGB. Hier wird von „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages“ gesprochen. Eine weitere Rechtsquelle stellt § 93 ff. HGB dar. Hier sind Regelungen zum Handelsmakler zu finden. Allgemein bekannte Maklertätigkeiten sind der Immobilienmakler, Partnervermittler oder der Börsenmakler. Die Ausübung einer beruflichen/gewerblichen Tätigkeit als Makler bedarf nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) einer gesonderten Erlaubnis.

Für den Kursmakler gilt § 29 ff. des Börsengesetzes (BörsG). Diese Handelsmakler müssen amtlich bestellt sein und vereidigt. Damit sind diese kompetent, an der Feststellung von Börsenkursen mitzuwirken. Kursmakler werden von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde bestellt, wenn sie zuvor vom entsprechenden Börsenvorstand vorgeschlagen wurden.

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