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Die Zahlungsunfähigkeit ist gesetzlich definiert in § 17 Abs. 2 der Insolvenzordnung. Dort heißt es. „der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“
Man geht bei der Zahlungsunfähigkeit davon aus, dass der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, fällige Forderungen seiner Gläubiger zu bedienen. Die Zahlungsunfähigkeit ist ein allgemeiner Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

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