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Ein anderer Begriff für den Naked Sale ist Leerverkauf. Ein Begriff aus dem Bank- und Finanzwesen. Inhaltlich ist charakteristisch, dass es sich um den Verkauf von Waren oder Finanzinstrumenten handelt, aber der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs darüber nicht verfügt. Das bedeutet, dass die Erfüllungspflicht in der Zukunft liegt und er somit die Pflicht hat, bis zu diesem Zeitpunkt die vertraglich gebundenen Verkaufsgegenstände, also Waren oder Finanzinstrumente wie Devisen, Wertpapiere u. a. zu beschaffen.

Es gibt Leerverkäufe als Kassageschäft oder als Termingeschäft. Beim Kassageschäft muss der Verkäufer innerhalb der marktüblichen Fristen die Lieferung erbringen. Bezogen auf Wertpapiergeschäfte, bedeutet das meist innerhalb zweier Geschäftstage. Mithin muss sich der Verkäufer die Wertpapiere quasi „leihen“ (Wertpapierleihe) oder durch ein Wertpapierpensionsgeschäft beschaffen. Zum Zwecke der Rückführung der Leihe bzw. des Pensionsgeschäftes ist durch den (Leer-) Verkäufer der verkaufte Wert zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zurückkaufen. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Preis gefallen ist, zahlt der Verkäufer einen kleineren Preis, als er selbst erzielt hat. Die Differenz ist sein Gewinn. Umgekehrt erleidet er einen Verlust, wenn in der maßgeblichen Zeit der Preis gestiegen ist. Bei Leerverkäufen als Termingeschäft kann der (Leer-) Verkäufer den Leerverkauf vor dem Verfallstermin glattstellen.

Das geschieht, indem er den gegenläufigen Terminkauf durchführt. Er kann aber auch den Basiswert vor dessen Fälligkeitstermin kaufen und bei Verfall liefern. Sowohl Gewinn als auch Verlust ergeben sich adäquat dem des Kassageschäfts. Seit Juli des Jahres 2010 sind ungedeckte Leerverkäufe auf Aktien und auf die in § 30h des Wertpapierhandelsgesetzes bezeichneten Schuldtitel untersagt.

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