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Die vereinfachte Kapitalherabsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 229 bis 236 AktG. Daraus folgt: Diese Maßnahme ist nur möglich, wenn dies erfolgt,

  • zum Ausgleich von Wertminderungen,
  • zur Deckung sonstiger Verluste,
  • zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage und wenn
  • sowohl die gesetzliche wie auch die Kapitalrücklage addiert nicht mehr als 10 Prozent des nach der Kapitalherabsetzung noch verbleibenden Grundkapitals ausmachen,
  • ein Gewinnvortrag nicht vorliegt,
  • die Gewinnrücklagen komplett aufgebraucht sind.

Bezüglich der Anforderungen zur Beschlussfassung gelten die Voraussetzungen wie sie für eine ordentliche Kapitalerhöhung bestehen..

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