Kapitalherabsetzung, vereinfachte
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 229 bis 236 AktG. Daraus folgt: Diese Maßnahme ist nur möglich, wenn dies erfolgt,
- zum Ausgleich von Wertminderungen,
- zur Deckung sonstiger Verluste,
- zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage und wenn
- sowohl die gesetzliche wie auch die Kapitalrücklage addiert nicht mehr als 10 Prozent des nach der Kapitalherabsetzung noch verbleibenden Grundkapitals ausmachen,
- ein Gewinnvortrag nicht vorliegt,
- die Gewinnrücklagen komplett aufgebraucht sind.
Bezüglich der Anforderungen zur Beschlussfassung gelten die Voraussetzungen wie sie für eine ordentliche Kapitalerhöhung bestehen..
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