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Insider sind Personen, die Kenntnis von kursrelevanten, nicht öffentlich bekannten Tatsachen (Insidertatsachen) haben. Im Wertpapierhandelsgesetz werden Primär- und Sekundärinsider unterschieden.
Erstere sind Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans (z.B. Mitglieder im Aufsichtsrat oder Vorstand) oder andere mit dem Unternehmen eng verbundene Berufe (z.B. Sekretärin, Betriebsratsmitglied oder Wirtschaftsprüfer). Sekundärinsider sind Personen die über Primärinsider Kenntnisse zu Insidertatsachen erlangen (z.B. aus dem familiären oder freundschaftlich verbundenen Umfeld).

Die Ausnutzung dieses nicht öffentlich bekannten Wissens, um verbotene Börsengeschäfte zu tätigen, die den Börsenkurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen, werden Insidergeschäfte genannt. Dem Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel obliegt die Überwachung. Verstöße gegen das Gebot von Insidergeschäften werden strafrechtlich verfolgt und ziehen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldbußen nach sich.

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