Feindliche Übernahme
Der Begriff „feindliche Übernahme“ findet bei der Übernahmeabsicht eines Unternehmens Anwendung. In diesen Fall begehrt ein Investor den Kauf eines Unternehmens und wendet sich direkt an die Eigentümer des Unternehmens, dessen Kauf er beabsichtigt. Üblicherweise wird zu diesem Zweck ein (öffentliches) Übernahmeangebot unterbreitet. Die Einwilligung des Managements des Unternehmens wird nicht eingeholt.
Mit „feindlich“ ist in der Regel die ablehnende Auffassung des von der Übernahme betroffenen Unternehmensmanagements gemeint. im Gegensatz dazu existiert auch eine „freundlich“ Übernahme nämlich dann, wenn vor der Kaufabsicht dies Zustimmung zur Übernahme eingeholt wird. Im Fall der feindlichen Übernahme werden die Eigentümer des Kaufobjektes angesprochen, mithin die Aktionäre. Sie sind die Einzigen, die in diesem Fall die Realisierung der Übernahmeabsicht verhindern können, indem sie die in ihrem Besitz befindlichen Aktien dem Investor nicht verkaufen (andienen). Daraus ergibt sich, dass der Investor mit Geld „locken“ muss. So wird er sein Kaufangebot so gestalten, dass der Preis über dem Börsenwert der Anteile liegt und sich somit ein Gewinn für die Verkäufer / Aktionäre ergibt. Erfolgreich wird diese Art der Übernahme nur, wenn der Aktionär somit die Aktienmehrheit erwirbt. Für die eventuell verbleibende Minderheit der Aktionäre, die nicht verkauft haben ergibt sich über einen so genannten „Squeeze-out“ die Möglichkeit des zwangsweisen Erwerbs dieser Aktien. Unter Squeeze-out versteht man den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft und findet ihre rechtliche Grundlage in § 327a ff AktG.
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