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Ein Wertpapierdarlehen bildet ein Sachdarlehen nach § 607 ff BGB und ist die Übereignung von Wertpapieren gegen Entgelt. Damit verbunden ist die Verpflichtung, Papiere gleicher Art und Güte sowie Menge innerhalb einer festgelegten Frist zurückzugeben. Als Sicherheiten können beispielsweise Bankakkreditive oder Wertpapiere erbracht werden. Dem Entleiher steht es zu, die erhaltenen Wertpapiere zu verpfänden, zu verkaufen oder an Dritte weiter zu verleihen. Der Verleiher bleibt wirtschaftlich der Anspruchsberechtigte aus den verliehenen Wertpapieren. Somit stehen ihm während der Leihfrist auftretende Zins- und Dividendenzahlungen zu. Das Kursrisiko bleibt somit ebenfalls bei dem Verleiher. Der Entleiher erwirbt kein Stimmausübungsrecht während der Leihzeit. Theoretisch ist dieses jedoch möglich, da im Falle der Einberufung einer Hauptversammlung für Außenstehende nicht ersichtlich ist, dass die Aktien entliehen sind.

Kapitalanlagegesellschaften dürfen Wertpapiere an Darlehensnehmer gegen ein entsprechendes (marktadäquates) Entgelt übertragen. Der Zeitrahmen dafür ist festzulegen, kann aber auch unbestimmt sein. Auch hier gilt, dass der Wertpapierdarlehensnehmer Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat, wenn dies Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien ist. Derlei Darlehen sind jedoch nur insofern statthaft, als der Kurswert aller dem Wertpapierdarlehensnehmer übertragenen Wertpapiere nicht mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens der Gesellschaft ausmacht.

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