HGB, Bilanzierung
In § 242 HGB ist geregelt, dass der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen hat. Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs hat er eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs vorzunehmen. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, so ist nach § 264 HGB der Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Bei einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, sind dem Jahresabschluss eine Kapitalflussrechnung und ein Eigenkapitalspiegel beizufügen. In der genannten Gesetzesnorm sind u. a. weitere Regelungen getroffen über den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung oder die Verfahrensweise bei einer Kapitalgesellschaft mit Tochterunternehmen.
§ 266 HGB trifft Festlegungen zur Gliederung der Bilanz. Je nach Größe der Kapitalgesellschaft wird hier der Inhalt und Umfang der Bilanz in einer festen Reihenfolge abverlangt und festgelegt, welche Positionen auf der Aktiv- bzw. auf der Passivseite auszuweisen sind.
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