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Die HÜSt findet ihre rechtlich Grundlage in § 7 BörsG. Demzufolge hat die Börse unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben. Diese hat die Aufgabe, den Handel an der Börse sowie die Börsengeschäftsabwicklung zu überwachen.

Des Weiteren obliegt ihr die diesbezügliche Erfassung von Daten, deren Auswertung und notwendige Ermittlungen. Soweit an Warenbörsen Energie im Sinne des § 3 Nr. 14 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt wird, sind auch Daten über die Abwicklung von Geschäften zu erfassen und auszuwerten, die nicht über die Börse geschlossen werden, aber über ein internes Abwicklungssystem, das an die börslichen Systeme angeschlossen ist.

Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, der HÜSt Weisungen zu erteilen und Ermittlungen zu übernehmen. Weitere Detailregelungen sind in der genannten Gesetzesquelle aufgeführt.

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