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In Deutschland gibt es ein umfangreiches Einkommenssteuergesetz. Dieses regelt nicht nur die Steuer die direkt vom Lohn einbehalten wird, sondern auch alle im Nachhinein zu versteuernden Einkommen, wie Mieteinnahmen, Renten oder dergleichen. Zu den Gewinnen aus Kapitalerträgen gehören nicht nur die Zinsen von Geldanlagen, die man eventuell noch mit dem Freistellungsauftrag umgehen kann, sofern sie nicht zu hoch ausfallen, sondern auch die Gewinne, welche man bei Aktiengeschäften erzielt.

Im Zuge der Neuordnung dieser Abgaben hat sich ab 2009 das Steuerrecht geändert. Bis dahin konnten sogenannte Kursgewinne unter Umständen steuerfrei behalten werden, und nur die Gewinne aus Dividenden mussten auf alle Fälle versteuert werden. Nun müssen alle Gewinne versteuert werden. Dafür spielt die Haltedauer (Spekulationsfrist) keine Rolle mehr. Diese Kursgewinne werden allerdings mit den anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen zusammengefasst, und fallen folglich auch unter die Freistellungsaufträge. Hat man also Gewinne unter 801 Euro in Form von Zinsen, bleiben diese steuerfrei. Der Brokervergleich und dessen Wahl haben darauf keinen Einfluss.

Zudem werden Kursgewinne auch mit Kursverlusten gegengerechnet. Haben Sie also bei einem Aktiengeschäft ein dickes Plus erreicht, bei einem anderen aber ein Minus, muss nur die Differenz versteuert werden. Versteuert werden solche Gewinne einheitlich mit 25 %. Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers unter 25 %, kann er den Antrag stellen, dass die Kursgewinne zu seinem sonstigen Steuersatz veranlagt werden.
Für die meisten Kleinanleger wird die Höhe des Freistellungsauftrages ausreichen. Haben Sie aber größere Geschäfte getätigt, führt kein Weg am Fiskus vorbei. Haben Sie aber durch Ihren Job oder andere Arten von Einnahmen auch hohe Kosten, kann es sein, dass Sie dennoch nur einen Teil der eigentlich fälligen Steuer tatsächlich erbringen müssen, weil Sie sonst eine Rückzahlung zu erwarten hatten.

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